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 Satzung der Bergischen Brustkrauler 1998 
Wermelskirchen e.V. (i.Gr.)

 

A Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Bergische Brustkrauler e.V." (abgekürzt BBK).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wermelskirchen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wermelskirchen eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landesschwimmbundes (LSB), des Krauler - Landesfachverbandes (KLVB), der Miederwaren-Interessengemeinschaft Still-Körbchen (MISK) und der Vereinigung der Deutschen Wasserwerke e.V. (VDW).

 

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-eigennnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Berreicherung" der Abgasverordnung.
  2. Die BBK setzen sich ein für eine von der Achtung vor der Würde des Menschen getragene sportliche Lebensführung mit dem Ziel der körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Zu diesem Zweck widmen sich die BBK der Pflege und Förderung des deutschen Brust(kraul)gutes, dessen sportliche Ausübung wegen seiner zugleich erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient.
  3. Die BBK verteten die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder bei öffentlichen Badeanstalten und Wasserwerkeinrichtungen, in der Oben-Ohne-Szene sowie im sportlichen Vereinsleben.
  4. Die BBK sind ein Armatur-Schwimmverein und werden ehrenamtlich geführt. Sie treten ein für den Grundsatz der Freiheit, Neutralität und Ungezwungenheit in der selbsttätigen Fortbewegung über Wasser wie auch in der Schwimmgemeinschaft allgemein.
  5. Die BBK sind parteipolitisch neutral. Sie vertreten den Grundsatz rassischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz verbunden mit dem innerlichen Zwang nach Wasser in der äußerlichen Anwendung.

 

§ 3 Zweckerreichung

  1. Zur Erreichung der Ziele des Vereines nach § 2 der Satzung sind die BBK bestrebt, daß Brustkraulen von seinen Mitgliedern
  2. sowohl als Breitensport als auch als Leistungssport betrieben wird. Die BBK wollen der Gesundheit aller dienen und bemühen sich deshalb auch um entsprechende Formen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung.

  3. Als Mittel hierzu betrachten die BBK vor allem folgendes als ihre Aufgaben:
  4.  

    a) die Durchführung von Trainingsmaßnahmen,

    b) die Mitgliedschaft in den nationalen wie internationalen Schwimmverbänden und die Vertretung des Brustkraulens nach außen,

    c) die Verbindung zu öffentlichen Badeanstalten und Wasserwerkeinrichtungen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit über ihre Ziele und Tätigkeiten,

    d) die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Brustgutes,

    e) die Vermittlung und der Austausch sportlicher Erfahrungen auf Fachtagungen, durch die Arbeit in Ausschüssen sowie durch die Ausrichtung internationaler Fachmessen.

    f) die Veranstaltung von regionalen und überregionalen Lehrgängen,

    h) die Ausstellung von Schwimmbrillen,

    die gemeinschaftliche langfristige Planungsarbeit zur Förderung des Brustkraulens.

  5. Der Verein ist selbst- und mittellos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nicht nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten durchaus Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jeder darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines eigennützigen Zweckes ist das Vermögen der BBK dem FVBSF - Fachverband der Schwimmbad-Fliesenhersteller - zur Verwendung für gemeine, hinterlistige und rutschende Bodenbeläge im Umfeld des Brustkraulens zu übereignen.

 

§ 4 Brustkraulen

  1. Brustkraulen im Sinne dieser Satzung ist eine Leibeslust, in der alle Gliedmaßen hauptsächlich in Tritten, Stößen, Schlägen und Streicheleinheiten zur Fortbewegung über/unter Wasser und zur Vereitelung von Wasserlungen eingesetzt werden. Ziel des Brustkraulens ist es, in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser Gesinnung, unter Achtung des sportlichen Gegners, die Persönlichkeit zu entfalten und letztlich zu überleben.
  2. Kennzeichnend für alle Formen des sportlichen Vergleichs im Brustkraulen ist der Verzicht auf Schwimmbewegungen an Land; notwendig für die Brustkraultechnik ist daher die Fähigkeit, Schwimmbewegungen vor Wassereintritt zu stoppen. Ungewollte Wassereinwirkung gilt demnach als Regelverstoß. Schwimmsysteme, deren Wettkampfordnung die Überlebenswahrscheinlichkeit gestattet oder beabsichtigt, fallen nicht unter den Begriff "Brustkraulen" im Sinne dieser Satzung.
  3. Die BBK und seine Mitglieder verpflichten sich, Brustkraulen innerhalb der BBK ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu betreuen und zu betreiben. Personen, Vereine oder Verbände, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können nicht Mitglied der BBK sein. Ausgenommen ist unser Präsident, der sich aufgrund eines Bandscheibenschadens infolge eines Acapulco-Felsensprunges während seiner aktiven Zeit auch rückwärts bewegen darf.

§5 Zusammenfassung

Die BBK sind an keine Schwimmart-Stilrichtung gebunden. Unter Stilrichtung werden bestimmte einheitliche Ausprägungen des Brustkraulens im Sinne dieser Satzung zusammengefaßt, die von der Europäischen Brustkrauler Union (EBU) und der World Titts Federation (WTF) anerkannt sind. Gegenwärtig sind dies die Stilrichtungen Einarmiges Rückenschwimmen, Dreibeiniges Brustkraulen, eigenhändiges Ertrinken, Jettauchen im Springerbecken, postorgasmischem Megapoolsuhlen, Trimmkammerentleerung im Solebad (Inkontinenzantrieb) usw.

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